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   LG Bonn, 14.02.2002 - 4 T 801/01   

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https://dejure.org/2002,15898
LG Bonn, 14.02.2002 - 4 T 801/01 (https://dejure.org/2002,15898)
LG Bonn, Entscheidung vom 14.02.2002 - 4 T 801/01 (https://dejure.org/2002,15898)
LG Bonn, Entscheidung vom 14. Februar 2002 - 4 T 801/01 (https://dejure.org/2002,15898)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 90

    AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1, BeurkG § 53, BGB §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 320, BNotO § 15, GBO § 15
    Verhältnis von Umschreibungssperre und materiell-rechtlich unzulässiger Vorleistungspflicht

  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MittBayNot 2002, 411
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 19.05.1999 - 2 Wx 18/99

    Einwand der "Schwarzgeldzahlung" gegenüber dem mit dem Vollzug eines

    Auszug aus LG Bonn, 14.02.2002 - 4 T 801/01
    § 15 Abs. 1 BNotO erfaßt alle Fälle der Amtsverweigerung, auch die Ablehnung einer Vollzugstätigkeit nach § 53 Beurkundungsgesetz (OLG Köln 2 Wx 18/99 ; Seybold/Schippel, BNotO , 6.Aufl., § 15 , Rdnr. 27f).
  • OLG Köln, 20.02.2001 - 2 Wx 1/01
    Auszug aus LG Bonn, 14.02.2002 - 4 T 801/01
    Die Beschwerde ist gem. §§ 15 Abs. 2 S. 1 Bundesnotarordnung (BNotO), 20 Abs. 2 FGG statthaft, da es hier um die Weigerung des Notars geht, den grundbuchlichen Vollzug seiner Kaufvertragsurkunde durchzuführen (vgl. OLG Köln 2 Wx 1/01).
  • BGH, 07.06.2001 - VII ZR 420/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Erwerbers in einem

    Auszug aus LG Bonn, 14.02.2002 - 4 T 801/01
    Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5.12.2001 (Bl. 25f d.A.) hat sie sich an Notar Dr. L. gewandt und sich unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 7.6.2001 (ZIP 2001, 2140) auf den Standpunkt gestellt, die in dem vorliegenden Vertrag verwandte zitierte Umschreibungs-Sperrklausel in Ziff. XII. des Vertrages sei wegen Verstoßes gegen das AGB - Gesetz unwirksam.
  • OLG Schleswig, 09.09.2011 - 17 U 8/11

    Seniorenwohnanlage Dänischenhagen - OLG setzt jahrelangem Streit zwischen der

    Gehört zum zulässigen Inhalt einer Dienstbarkeit hierzu gewiss die Beeinflussung bestimmter Nutzungen im engeren Sinne - etwa das Verbot einer anderweitigen Nutzung eines Grundstücks als den Betrieb einer Werkstatt für Behinderte (BayObLGZ 1985, 285) oder das Verbot, dass auf einem Grundstück Weißbier produziert oder verkauft wird (BayObLGZ 1997, 129) -, hat die Rechtsprechung besonders des Bayerischen Obersten Landesgerichts es auch als zulässigen Inhalt einer Dienstbarkeit angesehen, dass Wohnraum nur von einem noch zu bestimmenden Personenkreis genutzt werde (BayObLGZ 1982, 184, 188 f.; BayOblGZ 1989, 89, 93 f.; BayObLGZ 2000, 140 ff.; LG München II MittBayNot 2002, 411 f., aber auch BGH NJW-RR 2003, 733 ff.; für inzwischen gerade zu gewohnheitsrechtlichen Rang Herbst, Unterlassungsdienstbarkeiten, in: Bundesnotarkammer (Hrsg.), Festschrift für Helmut Schippel zum 65. Geburtstag (1996), 187, 194 ff.).
  • OLG Köln, 26.04.2002 - 2 Wx 6/02

    Umschreibungssperre ist keine allgemeine Geschäftsbedingung

    Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 5. März 2002 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Februar 2002 - 4 T 801/01 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Köln, 26.04.2002 - 2 Wx 63/02
    - 4 T 801/01 - wird zurückgewiesen.
  • LG München I, 31.03.2003 - 13 T 2418/03

    Verhältnis von Umschreibungssperre und materiell-rechtlich möglicherweise

    Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch den Beschluss des LG Bonn vom 14.2.2002, 4 T 801/01 ( MittBayNot 2002, 411 ).
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